Update Gemeinnützigkeit 2015
Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, können mittlerweile den doppelten Betrag, nämlich EUR 2.000.000 bei einer Stiftungsgründung steuerlich geltend machen. Die sinnlose Gründung einer zweiten Stiftung ist also nicht mehr nötig. Gesetzlich festgehalten seit 2013 ist allerdings, dass nur die Einzahlungen in den Vermögensstock, also in das zu erhaltende Vermögen insoweit begünstigt sind. Verbrauchsstiftungen bieten demnach nur die üblichen Spendenbegünstigungen im Rahmen der Höchstbeträge.
Der Übungsleiterpauschbetrag beträgt zurzeit EUR 2.400 pro Jahr.
Die Ehrenamtspauschale beträgt mittlerweile EUR 720 pro Jahr. Voraussetzung ist nach wie vor, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.
Die Frist für zeitnah zu verwendende Mittel wurde um ein Jahr verlängert. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist folglich gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Jahren verwendet werden.
Nach § 53 Nr. 2 Satz 8 AO ist es nun möglich, einen Antrag zu stellen, dass die Hilfsbedürftigkeit im Einzelnen nicht mehr nachgewiesen werden muss. Dies ist insbesondere für Kleiderkammern, Suppenküchen und Tafeln interessant.
Nunmehr ist es (auch) gesetzlich geregelt, dass Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder einer Ermächtigung in der Satzung bedürfen. Dies war vor der Gesetzesänderung zum 01.01.2015 umstritten.
Der neu eingefügte § 60a AO regelt, dass die Gemeinnützigkeit gesondert festgestellt wird. Nach dem Anwendungserlass kann diese Feststellung auch bereits vor der Registereintragung erfolgen. Dies hat den Vorteil, dass Zuwendungsbestätigungen auch schon in der Gründungsphase ausgestellt werden dürfen. Ob dies allerdings auch für Stiftungen gilt, ist umstritten.
Die neuen Muster (siehe BMF Schreiben v. 07.11.2013) sind zwingend ab dem 01.01.2015 zu verwenden.
Bei Bedarf stehen wir Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.
Krischan Treyde | Edzard Treyde |