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Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit als Hilfsperson

Ein Unternehmen, das kraft Satzung durch wirtschaftsberatende Tätigkeit (hier: Entwicklung eines Krankenhausfinanzierungssystems) für seine Gesellschafter und die von diesen zu verwirklichenden gemeinnützigen Zwecke tätig wird, fördert jene Zwecke nicht unmittelbar i.S.v. § 57 Abs. 1 Satz 1 AO. Das gilt auch, wenn die Tätigkeit nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben (hier § 17b Abs. 2 KHG) erbracht wird. Die Tätigkeit einer als Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke vom Auftraggeber eingeschalteten Körperschaft begründet mangels Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung grds. keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit der Hilfsperson. (BFH, Urteil v. 07.03.2007 - I R 90/04)

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 51, § 52, § 55, § 57; KHG § 17b Abs. 2

Problematik

Mit der Regelung des § 17b KHG wurden den Selbstverwaltungspartnern (Deutsche Krankenhausgesellschaft, Spitzenverbände der Krankenkassen, Verband der privaten Krankenversicherungen u.a.) im Rahmen des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 die Aufgabe übertragen, die Einzelheiten eines pauschalierenden Vergütungssystems für Krankenhausleistungen zu vereinbaren.

Hierzu wurde von den Selbstverwaltungspartnern eine GmbH gegründet, deren einzige Aufgabe die Entwicklung dieses neuen Systems war. Die Gesellschafterversammlung der GmbH bildete einen Ausschuss, der alle wesentlichen Entscheidungen für die GmbH traf. Nach ihrer Satzung war die GmbH gemeinnützig (Förderung des Gesundheitswesens).

Das FA erkannte die Gemeinnützigkeit dagegen nicht an und setzte KSt fest.

Entscheidung

Die GmbH ist nicht gemeinnützig.

Keine Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

Die GmbH verfolgte keine gemeinnützigen Zwecke i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO, da sie nicht für die Allgemeinheit, sondern für ihre Gesellschafter tätig wurde (Unmittelbarkeitsgrundsatz nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AO).

Steuerlich unschädliche Betätigung nach § 58 AO liegt nicht vor

Auch eine ausnahmsweise zulässige mittelbare Förderung nach § 58 AO liegt nicht vor, da keine der genannten Ausnahmen (Förderkörperschaft, teilweise Überlassung v. Arbeitskräften oder Ähnliches) gegeben ist. Soweit evtl. Forschungsergebnisse nach Übermittlung an die Gesellschafter auch für die Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wurden, reicht dies ebenfalls nicht aus, da es sich nur um einen untergeordneten Nebenzweck handelte, die Allgemeinheit also nicht ausschließlich gefördert wurde (§ 56 AO).

Gemeinnütziges Tätigwerden als Hilfsperson reicht nicht aus

Zwar ist es nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO möglich, dass eine gemeinnützige Körperschaft sich die gemeinnützige Tätigkeit einer Hilfsperson als eigene zurechnen lassen kann. Dies führt indes nicht zu einer Verdoppelung der Gemeinnützigkeit (Spiegelbildlichkeit). Soweit das Handeln der auftraggebenden Körperschaft zugerechnet wird, ist die ausführende Körperschaft nicht mehr gemeinnützig tätig.

Beratungskonsequenzen:

Das Urteil knüpft an die Entscheidung vom 18.03.2004 (V R 101/01, sj 0412 1024) an und bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. AEAO zu § 57 Nr. 2 Satz 2). Gleichwohl ist die Entscheidung in ihrer Deutlichkeit überraschend.

Viele gemeinnützige Körperschaften kooperieren miteinander zur Verwirklichung eines gemeinnützigen Zwecks. Hierbei wird teilweise auch eine der Körperschaften für die andere tätig oder es wird gemeinsam ein neues Unternehmen zur Verwirklichung des konkreten Vorhabens gegründet. In beiden Fällen ist nunmehr zu prüfen, ob eine Hilfspersonenkonstellation vorliegt. Dies ist bei Beherrschungsverträgen unstreitig der Fall, kann aber auch schon durch Vereinbarungen über Weisungsrechte u.Ä. vorliegen. Wird eine gemeinnützige Körperschaft nach den konkreten vertraglichen Vereinbarungen als Hilfsperson angesehen, ist sie insoweit nicht gemeinnützig tätig, sondern im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, der auch kein Zweckbetrieb sein kann (so z.B. OFD Düsseldorf v. 15.08.2005 - S 2729 A - At 132S0187 - 21 - St 133-K, NWB DokID YAAAB-58972).

Körperschaften, die nur als Hilfspersonen tätig werden, sind insgesamt nicht gemeinnützig. Sofern Körperschaften sowohl selbstständig als auch als Hilfspersonen gemeinnützig tätig werden, muss geprüft werden, ob die selbstständige gemeinnützige Tätigkeit überwiegt. In diesem Fall liegt zwar hinsichtlich der Hilfstätigkeit ein steuerlich nicht begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, die selbstständige Tätigkeit bleibt jedoch steuerfrei. Überwiegt dagegen die Tätigkeit als Hilfsperson, wird die Finanzverwaltung möglicherweise den Gemeinnützigkeitsstatus der Körperschaft insgesamt aberkennen.

Interessanterweise sieht die Finanzverwaltung diesen Problembereich aber auf die Fälle beschränkt, bei denen die Auftraggeber gemeinnützig sind. Wenn der Auftraggeber nicht gemeinnützig ist (und hiervon geht die Finanzverwaltung auch bei der öffentlichen Hand aus), so kann nach ihrer Ansicht aufgrund des Wortlauts des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO keine Hilfspersonenproblematik vorliegen. In diesen Fällen bleibt es bei einer eigenen steuerbegünstigten Tätigkeit der auftragnehmenden Körperschaft.

Da in vielen Fällen unklar sein wird, ob die Tätigkeit als Hilfstätigkeit einzuordnen ist, können im Bereich der Holdinggesellschaften zusätzliche Diskussionen entstehen:

  • Liegt eine Hilfstätigkeit vor, so muss der Tochtergesellschaft zusätzlich eine eigene selbstständige gemeinnützige Tätigkeit zugeordnet werden.

  • Liegt dagegen keine Hilfstätigkeit vor, so muss die Holdinggesellschaft selbst operativ gemeinnützig tätig werden.

Sofern das Vorliegen einer Hilfstätigkeit also nicht durch vertragliche Formulierungen sichergestellt oder ausgeschlossen werden kann, bleibt als Ausweg nur die Aufnahme ausreichender eigener selbstständiger gemeinnütziger Tätigkeiten sowohl durch die Holding- als auch durch ihre Tochtergesellschaft.

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