Stiftungen Allgemein

Stiftungen werden von wohlhabenden Unternehmern gerne gegründet, um auf das für gemeinnützige Zwecke bereitgestellte Vermögen weiterhin ein Auge werfen zu können. Steuerliche Begünstigungen flankieren den Wunsch des Vermögenden, Gutes zu tun. Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 21.09.2007 wurden rückwirkend zum 01.01.2007 sehr attraktive Neuregelungen getroffen (siehe hierzu auch Reform des Gemeinnützigkeitsrechts).

Steuerliche Begünstigungen

Steuerlich begünstigt wird die Stiftungsgründung durch einen Sonderausgabenabzug von bis zu EUR 1.000.000, der auf mehrere Jahre verteilt werden darf. Bei einem Steuersatz von z. B. 45 % wird der Unternehmer bei einem gespendeten Betrag von EUR 500.000 im Ergebnis „nur“ mit EUR 275.000 belastet.

Abgrenzung zur gemeinnützigen GmbH

Da die o. g. steuerlichen Begünstigungen nicht für die Übertragung von Vermögen auf gemeinnützige GmbH´s (gGmbH) gelten, wird eine Privatperson sein für altruistische Zwecke zu verwendende Vermögen in der Regel auf eine Stiftung übertragen. Für Kapitalgesellschaften findet die EUR 1.000.000-Begünstigung dagegen keine Anwendung, so dass sie die freie Wahl hat zwischen der Stiftung und der gGmbH. Da der Einfluss auf eine gGmbH größer ist und die gGmbH auch andere Vorteile bietet (z. B. die Möglichkeit der umsatzsteuerlichen Organschaft), wird von Kapitalgesellschaften in der Regel die gGmbH als Rechtsform bevorzugt.

Zu beachtende Grundsätze bei Stiftungen

Nimmt der Steuerpflichtige das Steuerprivileg in Anspruch, so unterwirft er sich damit den Grundsätzen der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO), die nachfolgend dargestellt werden.

Grundsatz der Selbstlosigkeit

Grundgedanke des Stiftungsrechts ist es, dass das Stiftungsvermögen inklusiver der Erträge nicht mehr dem Stiftungsgründer, sondern der Allgemeinheit zugute kommen soll. Demnach wäre es z. B. nicht zulässig, wenn die Gelder der Stiftung für die Ausbildung von Familienangehörigen verwendet werden. Zur Förderung der Stiftungskultur hat der Gesetzgeber allerdings einen Kompromiss gemacht. So ist es nach § 58 Nr. 5 AO unschädlich, wenn ein Drittel des Einkommens der Stiftung dazu verwendet wird, den Stifter und seine nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten.

Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung

Gemäß § 55 Nr. 5 AO muss eine Stiftung ihre Mittel zeitnah verwenden, d. h. ausgeben. Nach der anfänglichen Schonfrist bis zum 31.12. des zweiten Jahres nach Gründung (§ 58 Nr. 12 AO), muss eine Stiftung ihre jährlichen Erträge bis zum 31.12. des Folgejahres verwenden.

Grundsatz der Unmittelbarkeit

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 57 AO) besagt, dass die Stiftung ihre Erträge grundsätzlich selber für gemeinnützige Zwecke verwenden soll. Es ist also nicht zulässig, dass eine Stiftung alle ihre Erträge einfach an eine weitere gemeinnützige Organisation spendet. Nach § 58 Nr. 2 AO ist es allerdings unschädlich, wenn eine Stiftung ihre Erträge teilweise, d. h. unter 50 %, anderen gemeinnützigen Organisationen zur Verfügung stellt.

Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung

Die Satzung einer Stiftung ist anders als eine GmbH-Satzung oder ein Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht ohne weiteres änderbar. Dies beruht u. a. auf dem Gedanken, dass der Stiftungsgründer und alle Förderer einer Stiftung mit den zur Verfügung gestellten Beträgen die zu dem jeweiligen Zeitpunkt in der Satzung festgelegten Zwecken verwandt sehen wollen. Wäre eine Satzungsänderung ohne Einschränkung zulässig, so bestünde die Gefahr, dass die Gelder der Förderer zweckentfremdet werden. Zudem muss die Satzung und damit auch ihre Zwecke von der Stiftungsaufsicht genehmigt werden. Im Ergebnis ist es daher unbedingt erforderlich, die Satzung sorgfältig vorzubereiten und bestimmte Besonderheiten zu beachten.

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