Unsere Beratungsfelder

Ausschließlichkeit

Nach dem Grundsatz der Ausschließlichkeit sind im Bereich der steuerlich geförderten Gemeinnützigkeit Mittel ausschließlich für die in der Satzung definierten Zwecke zu verwenden (§ 56 AO). Möchte eine gemeinnützige Körperschaft zukünftig einen Zweck verfolgen, der nicht in ihrer Satzung geregelt ist, bedarf es folglich einer Satzungsänderung.

Bei Bedarf stehen wir Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

Krischan Treyde
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Edzard Treyde
Hamburg
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