Unsere Beratungsfelder

Ärztekooperationen

Ärztekooperationen gibt es in vielen Facetten. Die bekanntesten sind die Gemeinschaftspraxis, die Praxisgemeinschaft und die Partnerschaftsgesellschaft. Seit 2004 und im Rahmen der aktuellen Gesundheitsreform gibt es weitere Möglichkeiten einer Kooperation im Rahmen von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und der integrierten Versorgung (IV).

Gemeinschaftspraxen und Praxisgemeinschaften

Die Gemeinschaftspraxis ist die Kooperation in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Partner arbeiten zusammen und jeder haftet im Außenverhältnis, also z. B. gegenüber den Patienten, den Banken, den Mitarbeitern, dem Finanzamt und dem Vermieter, uneingeschränkt auch mit seinem Privatvermögen.

Bei der Praxisgemeinschaft tritt dagegen jeder der Beteiligten im Außenverhältnis im eigenen Namen auf. Es werden lediglich die Räume und die medizinischen Geräte zusammen benutzt. Meist ist hierbei einer der Beteiligten Eigentümer bzw. Mieter und legt seine Kosten anschließend um. Bei der Praxisgemeinschaft haftet jeder nur für seine eigenen Handlungen und Rechtsgeschäfte.

Partnerschaftsgesellschaft

Die Regelungen zu der Partnerschaftsgesellschaft ergeben sich aus dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, das allerdings weitgehend auf das BGB verweist. Diese Gesellschaftsform ist weniger verbreitet, obwohl sie eine attraktive Haftungsbeschränkung auf das eigene Handeln bietet. Auch ist es die einzige Gesellschaftsform, bei der im Namen ohne weiteren Zusatz „& Partner“ erscheinen darf.

Medizinische Versorgungszentren

Die seit 2004 zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren sind eine Vereinigung von fachübergreifenden Ärzten. Es gibt hierbei verschiedene Varianten. So können die Ärzte ihren Vertragsarztsitz in das MVZ einbringen und dann beim MVZ angestellt sein. Die Ärzte können aber ihren Vertragsarztsitz auch für sich behalten und gleichwohl für das MVZ, das einen eigenen Vertragsarztsitz hat, tätig werden.

Eine Besonderheit bei den Medizinischen Versorgungszentren ist es, dass bei ihnen der Konzessionshandel erlaubt ist. So darf ein MVZ einem Arzt seinen Vertragsarztsitz isoliert ohne die Praxis abkaufen. Die Vertragsarzttätigkeit wird dann von einem bei dem MVZ angestellten Vertragsarzt fortgeführt.

Als Rechtsform eines MVZ kommt auch eine GmbH in Betracht. Die Haftungsbeschränkung der GmbH wird allerdings nicht uneingeschränkt vollzogen, da die Gesellschafter gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen selbstschuldnerische Bürgschaften abgeben müssen.

Integrierte Versorgung

Bei der integrierten Versorgung schließen sich Leistungserbringer aus dem heilberuflichen Bereich zusammen und schließen mit einer gesetzlichen Krankenkasse eine Vereinbarung über die Erbringung einer Gesamtleistung. Zielvorstellung ist es hierbei, sowohl die Qualität der Leistung durch die engere Zusammenarbeit zu erhöhen als auch die Kosten durch bestimmte Maßnahmen zu senken (z. B. Vermeidung von Doppeluntersuchungen). Die integrierte Versorgung versucht zudem, die bisherige strikte Trennung zwischen dem ambulanten und dem stationären Bereich aufzubrechen. Der hierdurch geschaffene Wettbewerb soll zu einer Kostenreduzierung führen.

Ausblick

Waren die steuerlichen und zivilrechtlichen Aspekte schon bei den klassischen Modellen der Gemeinschaftspraxis schwer einzuordnen, so gibt es für den betroffenen Arzt aufgrund der Gesetzesänderungen ab 2004 kaum noch eine Möglichkeit, die Vor- und Nachteile einer bestimmten Kooperationsform umgehend zu erfassen. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber momentan, auch aufgrund der Öffentlichkeit, keine klare Linie erkennen lässt. Umso wichtiger ist es, aktualitätsnahe Beratung in Anspruch zu nehmen.

Bei Bedarf stehen wir Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

Krischan Treyde
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